Satzung
Angelsportverein Offenbach am Main 1919
e.V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr und
Gerichtsstand
1: Der Verein führt den Namen „Angelsportverein
Offenbach am Main 1919 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist in das
dortige Vereinsregister eingetragen.
2: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der
Gerichtsstand Offenbach am Main.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist:
a) im Sinne einer naturverbundenen und waidgerechten
Ausübung der Sportfischerei Gleichgesinnte zusammenzuführen
und der Jugend Gelegenheit zu geben, die sportgerechte
Fischwaid zu erlernen und auszuüben,
b) selbst oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Organisationen alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zu
ergreifen oder zu unterstützen, die die Hege und Pflege des
Fischbestandes und der heimatlichen Fischgewässer zum
Gegenstand haben, sowie,
c) den Zusammenhalt im Verein durch stete Anerkennung der
gemeinsamen satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben auf der
Grundlage wechselseitiger Rücksichtnahme und Achtung zu
pflegen und zu vertiefen,
d) Kauf von Gewässer zur Ausübung der Fischerei. Darüber
hinaus wird der Verein die für Pflege und Instandhaltung
der Gewässer erforderlichen Gerätschaften und Maschinen
anschaffen.
2: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5: Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, im Rahmen des
Vereinslebens den Grundsatz parteipolitischer, religiöser
und rassischer Neutralität zu wahren.
6: Zweck und Aufgaben des Vereins können nur durch einen
entsprechenden Beschluß auf einer außerordentlichen
Hauptversammlung (§ 19, Abs. 1) geändert werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1: Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche
Person werden, soweit sie einen gültigen
Jahresfischereischein vorweist.
2: Der Verein gliedert sich in aktive, passive und
jugendliche Mitglieder. Er kann Ehrenmitglieder ernennen.
a) Aktive Mitglieder sind solche, die die Fischwaid
ausüben.
b) Passive Mitglieder beschränken sich vornehmlich auf die
Förderung des Vereins, müssen vorher jedoch aktives
Mitglied gewesen sein. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand
beschließen.
c) Jugendliche Mitglieder sind solche unter achtzehn
Jahren.
d) Wer sich um die Förderung des Vereins besondere
Verdienste erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt
werden. (§ 10, Abs. 2, Ziff. h).
§ 4 Beiträge und Aufnahmegebühr
1: Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben werden für aktive,
passive und jugendliche Mitglieder gestaffelte Beiträge
sowie eine Aufnahmegebühr erhoben. Jugendliche Mitglieder
zahlen keine Aufnahmegebühr, auch nicht beim späteren
Erwerb der aktiven Mitgliedschaft.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme und
entspricht bei Eintritt in der Zeit vom 1. Januar
bis 30. Juni eines vollen, bei
Eintritt in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember eines
halben Jahresbeitrags.
2: Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird
jeweils auf der Jahreshauptversammlung oder einer
außerordentlichen Hauptversammlung auf Antrag des
Vorstandes durch Beschlussfassung festgesetzt,
entsprechendes gilt für die Erhebung etwaiger Sonderumlagen
(§ 10, Abs. 2, Ziff. e).
3: Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4: Schwerbehinderten, Rentnern, Wehrpflichtigen und in der
Ausbildung stehenden kann auf einen an den Vorstand zu
richtenden Antrag und unter Nachweis der
Einkommensverhältnisse der Beitrag bis zur Hälfte erlassen,
beschäftigungslosen oder besonders bedürftigen Mitgliedern
kann auf gleichem Wege der Beitrag gestundet oder
zeitweilig erlassen werden.
5: Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der
neuerlichen Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden.
In besonderen Fällen, kann der Vorstand die Aufnahmegebühr
ermäßigen oder erlassen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1: Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt beim
Vorsitzenden oder stellvertr.Vorsitzenden durch
schriftlichen, eigenhändig unterzeichneten Aufnahmantrag,
in dem möglichst ein Vereinsmitglied als Empfehlung
angegeben werden soll. Minderjährige bedürfen der
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2: Nachdem der Antragsteller auf einer
Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung den
Anwesenden vorgestellt worden ist, entscheiden diese mit
Zwei-drittelmehrheit in Abwesenheit des Antragstellers über
die Aufnahme. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht
dem Antragsteller gegenüber nicht begründet zu werden. Er
besitzt kein Einspruchsrecht.
3: Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Entrichtung der
Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, der Verpflichtung des
Antragstellers auf die Bestimmungen dieser Satzung und der
Aushändigung der Erlaubnisscheine.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1: Die Pflichten der Mitglieder werden bestimmt durch Zweck
und Aufgaben des Vereins.
2: Demzufolge sind die Mitglieder verpflichtet, die
Bestimmungen dieser Satzung, aufgrund der Satzung erlassene
Vereinsordnungen (zum Beispiel Arbeits- oder
Gewässerordnungen), Beschlüsse und alle satzungsgerechten
Bestätigungen des Vereins zu erfüllen oder nach besten
Kräften zu unterstützen. Hierzu zählt insbesondere:
a) die fristgerechte Erfüllung aller beschlussgemäßen
geldlichen Forderungen des Vereins,
b) der Besuch der Vereinsversammlungen und
-veranstaltungen, sowie der Beteiligung am Arbeitsdienst,
soweit der Vorstand keine Ausnahmeregelung beschließt.
c) die Ablegung der Sportfischerprüfung innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes, sofern diese noch nicht abgelegt
wurde,
d) den Gedanken der Hege und Pflege des Fischbestandes und
des waidgerechten Fischens mit Überzeugung zu praktizieren,
Dritten gegenüber zu vertreten und die sportliche
Angelgemeinschaft durch gutes Vorbild zu fördern,
e) die termingerechte Abgabe der Fangmeldungen, ansonsten
besteht kein Anspruch auf Aushändigung der
Angelerlaubnisscheine,
f) Jede Änderung der Anschrift hat das Mitglied dem
Vorstand umgehend anzuzeigen. Nachteile, die sich aus der
Unterlassung hieraus ergeben, trägt das Mitglied. Ist ein
Wohnungswechsel nicht ordnungsgemäß gemeldet, so gelten
Mitteilungen an die zuletzt angegebene Anschrift als
zugegangen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1: Die Rechte der Mitglieder bestimmen sich nach dieser
Satzung und dem Zweck und den Aufgaben des Vereins.
2: Jedes Mitglied hat das Recht, in Absprache mit dem
Vorstand, die Einrichtungen des Vereins in
satzungsgerechter Form zu benutzen. Es hat das Recht an den
Veranstaltungen teilzunehmen und Aufklärung über alle
Angelegenheiten des Vereins zu erhalten.
3: Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und besitzen das
aktive Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder erlangen diese
Rechte mit dem Erwerb der aktiven Mitgliedschaft. Alle
volljährigen Mitglieder sind im Besitz des passiven
Wahlrechtes.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, den Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein.
a) Erlöschen durch Tod: Der dem Verein zugefallene Anteil
an den über den Todestag hinaus gezahlten Beiträgen oder
sonstigen beschlussgemäßen Zahlungen kann den Erben auf
deren Wunsch zurückerstattet werden.
b) Erlöschen durch Austritt: Der Austritt des Mitgliedes
kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche,
eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfolgen, die dem
Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden persönlich zu
übergeben oder durch eingeschriebenen Brief zuzustellen
ist.
c) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter
Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu
bewertende Handlungen strafbar macht, andere dazu
anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet,
den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins
zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen
des Vereins schädigt,
die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.
B. durch den Verkauf oder Tausch der Beute ausnutzt,
sich gegen die Angelordnung des Vereins vergeht oder in
Gewässern, die zu Schon- oder Sperrbezirken erklärt wurden,
angelt,
seinen Jahresbeitrag nicht bis zum 30. Juni eines jeden
Jahres entrichtet hat.
2: Der Ausschluß erfolgt nach eingehender Klärung - nach
vorheriger Anhörung des Betreffenden – durch den
Gesamtvorstand, der bei Anwesenheit von mindestens 7
Mitgliedern beschlussfähig ist.
Der Beschluß des Gesamtvorstandes ist endgültig mit
einfacher Mehrheit. Dem Ausgeschlossenen steht kein
Einspruchsrecht zu.
3: Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Rechte der ehemaligen Mitglieder. Die Rechte des Vereins
ihnen gegenüber oder gegenüber den Erben bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Organe des Vereins
1: Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung, die
außerordentliche Hauptversammlung, die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§10 Jahreshauptversammlung
1: Die Jahreshauptversammlung findet am Anfang des
Geschäftsjahres statt. Sie wird unter Angabe der
Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens
14 Tagen schriftlich durch den Vorsitzenden einberufen.
2: Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind
insbesondere:
a) Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes (§ 13,
Abs. 10, Ziff. b),
b) Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes (§ 13,
Abs. 10, Ziff. b),
c) Wahl des Vorstandes und eines von insgesamt zwei
Kassenprüfern (§ 15, Abs. 1). Die Wahl des
Vorsitzenden und des stellvertr. Vorsitzenden ist in
geheimer Abstimmung durchzuführen (§16, Abs. 4).
d) Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes und des
Kassenberichtes,
e) Beratung und Genehmigung der Beiträge, Aufnahmegebühren
und etwaiger Sonderumlagen, sofern hierüber nicht auf einer
außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen worden ist.
f) Beratung und Verabschiedung der Richtlinien für das
begonnene Geschäftsjahr,
g) Abstimmung über Anträge, die dem Vorstand mindestens
sieben Tage vor der Jahreshauptversammlung zugestellt
worden sein müssen - über die Zulassung entscheiden die
Mitglieder-,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern mit mindestens
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 3, Abs. 2
d),
3: Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes wird
von einem auf der Jahreshauptversammlung zu wählenden
Mitglied geleitet.
§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung
1: Die außerordentliche Hauptversammlung ist dann
einzuberufen, wenn dies der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende für notwendig erachtet, der
Vorstand es beschließt oder ein Drittel der Mitglieder
unter Angabe der Gründe beim Vorstand einen entsprechenden
Antrag stellt.
2: Über Einladung und Tagesordnung gilt § 10, Abs. 1 dieser
Satzung entsprechend.
3: Die außerordentliche Hauptversammlung dient dem Zweck,
über wichtige Fragen, die keinen Aufschub gestatten,
Beschlüsse herbeizuführen. Beschlüsse, die eine
Satzungsänderung (§ 19, Abs. 1) oder die Auflösung des
Vereins (§ 19, Abs.2) zum Gegenstand haben, können nur auf
einer außerordentlichen Hauptversammlung behandelt werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
1: Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal
jährlich stattfinden.
2: Sie dienen vornehmlich dem Zweck, neben der Pflege des
geselligen Beisammenseins durch sachlichen
Gedankenaustausch die Arbeit des Vereins zu fördern und
dessen Mitglieder über die laufenden Arbeiten und
Bemühungen des Vereins zu unterrichten.
3: Über wichtige Vereinsfragen, die keinen Aufschub
gestatten, kann beraten und beschlossen werden, soweit
diese Satzung hierüber keine abweichenden Bestimmungen
enthält.
4: Die Tagesordnung wird zu Beginn der
Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter bekannt
gegeben.
§ 13 Vorstand
1: Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Kassenwart,
d) der Schriftführer.
2: Dem erweiterten Vorstand des Vereins gehören an:
• der stellvertretende Schriftführer,
b) der Jugendwart
c) die Gewässerwarte,
d) zwei Beisitzer und
e) die Leiter der Vereinsausschüsse.
3: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder dieses
Vorstandes vertreten. Die Reihenfolge ergibt sich aus Abs
1.
4: Der Kassenwart ist verpflichtet, im Rahmen der vom
Vorstand beschlossenen Vollmachten die Kasse in
kaufmännischer Weise zu führen. Den Kassenprüfern hat er
jederzeit mit Genehmigung des Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter Einblick in Kasse, Buchführung und Belege zu
gewähren (§ 15, Abs. 3). Zahlungen sind durch den
Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder
stellvertr. Vorsitzenden angewiesen sind.
5: Dem Jugendwart obliegt insbesondere die Aufgabe, nach
Maßgabe des Vereinszweckes den jugendlichen Mitgliedern zu
helfen, die sportgerechte Fischwaid zu erlernen.
6: Der Schriftführer fertigt die zur Erledigung der
Vereinsbeschlüsse erforderlichen Schriftstücke und
erstellt über die Sitzungen der Vereinsorgane
Niederschriften, die den wesentlichen Verlauf der
Verhandlungen aufzeigen und insbesondere die Anzahl der
erschienenen Mitglieder, alle Anträge,
Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergeben. Die
Nieder-schriften sind auf der folgenden Sitzung des
jeweiligen Organs zu verlesen und nach Genehmigung der
Anwesenden vom Vorsitzenden oder stellvertr. Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7: Den Gewässerwarten obliegt die Über-wachung des
Fischfanges nach den Grundsätzen einer sportgerechten
Fischwaid, die Beobachtung der Gewässer und die Einbringung
von Vorschlägen für deren Pflege und Bewirtschaftung, auch
sollen sie sich der Fortbildung der Mitglieder in Fragen
der Gewässerbiologie annehmen.
8: Die Beisitzer sind gehalten, insbesondere durch
beratende Funktion den Vereinszweck zu fördern.
9: Die Tätigkeit der Leiter der Vereinsausschüsse ergibt
sich aus der Aufgabe des jeweiligen Ausschusses.
10:
a) Alle Vorstandsmitglieder werden auf der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden
und des stellvertr. Vorsitzenden ist in geheimer Abstimmung
durchzuführen (§ 10, Abs. 2, Ziff. c und § 16, Abs. 4).
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Barauslagen sind ihnen zu erstatten.
b) Die Vorstandsmitglieder sind zur wechselseitigen
Unterstützung und zur gewissenhaften Ausübung ihrer Ämter
im wohlverstandenen Gesamtinteresse des Vereins
verpflichtet. Zu ihrer Entlastung legen sie auf der
Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab (§10, Abs. 2, Ziff.
a).
c) Der Vorstand kann bei Verhinderung eines seiner
Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen
Vertreter bestimmen.
11: Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist
zulässig. Sie kann durch entsprechenden Beschluss auf einer
in den §§ 10,11 oder 12 dieser Satzung genannten
Versammlungen erfolgen.
Für den Vorsitzenden oder den stellver-tretenden
Vorsitzenden kann eine Amtsenthebung nur auf einer
außerordentlichen Hauptversammlung gem. § 11 erfolgen.
12: Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden
bzw. stellvertr. Vorsitzenden einberufen, wenn dieser es
für erforderlich hält oder zumindest drei
Vorstandsmitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
§ 14 Ausschüsse
1: Durch die jeweiligen Mitgliederversammlungen können
Ausschüsse gebildet werden, sofern Zweck und Aufgaben des
Vereins dies erforderlich machen.
2: Weitere Leiter dieser Ausschüsse können durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden und haben Sitz und
Stimme im Vorstand des Vereins (§ 13, Abs 2, Ziff. e).
§ 15 Kassenprüfer
1: Auf der Jahreshauptversammlung wird von insgesamt zwei
Kassenprüfern jeweils einer, und zwar für die Dauer von
zwei Jahren, gewählt (§ 10, Abs. 2, Ziff. c). Er muss ein
Mindestalter von fünfundzwanzig Jahren haben.
Scheidet ein Kassenprüfer oder beide aus, so findet in der
nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt.
2: Die Kassenprüfer nehmen vor jeder Jahreshauptversammlung
eine Kassenprüfung vor, über deren Ergebnis sie auf der
Jahreshauptversammlung zur Entlastung des Kassenwartes zu
berichten haben (§ 10, Abs. 2. Ziff. d). Der
Prüfungsbericht ist schriftlich abzufassen. Die
Kassenprüfer beantragen gegebenenfalls die Entlastung des
Vorstandes.
3: Der Vorsitzende bzw. der stellvertr. Vorsitzende ist
jederzeit berechtigt, mit den Kassenprüfern eine
Kassenprüfung vorzunehmen.
§ 16 Versammlungsleitung und
Beschlüsse
1: Die Versammlungen der Vereinsorgane werden durch den
Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet, im
Verhinderungsfall bestimmt sich dieses Recht nach der
Reihenfolge des § 13, Abs. 1 .
2: Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit
der Anwesenden herbeigeführt, sofern diese Satzung nichts
anderes vorschreibt (Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Aufnahme-, Ausschluss- verfahren, Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung, Haftung, Beitritt zu
anderen Organisationen, Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Versammlungsleiters.
3: Beschlüsse, die Wahlen zum Gegenstand haben, können nur
dann vorgenommen werden, wenn der zu Wählende anwesend ist
oder sein schriftliches Einverständnis mit der ihm
zugedachten Wahl vorliegt.
4: Die Beschlussfassung erfolgt durch Handerheben. Wird
eine andere Form der Beschlussfassung gewünscht, so ist
hier-über abzustimmen. Für die Wahl des Vor-sitzenden und
stellvertr. Vorsitzenden des Vereins gilt die Regel des §
10, Abs. 2, Ziff. c).
§ 17 Haftung
1: Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dessen
Vermögen.
2: Gegenüber seinen Mitgliedern haftet der Verein nicht für
Schäden, die durch Unfälle, Diebstahl oder andere Ursachen
entstanden sind. Dies gilt insbesondere für die Ausübung
der Sportfischerei, den sich hiermit verbindenden Hin- und
Rückwegen und die freiwillige oder auftragsgebundene
Tätigkeit für den Verein.
3: Die Vorschrift des Abs. 2 gilt Dritten gegenüber
entsprechend.
4: Im Eigentum des Vereins befindliche Grundstücke, Gebäude
und Rechte dürfen nur beliehen oder verkauft werden, wenn
drei Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder in einer Jahreshauptversammlung oder
außerordentlichen Hauptversammlung dem zustimmen.
§ 18 Beitritt zu anderen Organisationen
Anderen Organisationen kann der Verein dann beitreten, wenn
dies im wohlver-standenen Gesamtinteresse des Vereins liegt
und ein entsprechender Beschluss auf einer
Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen
Hauptversammlung durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen wird.
§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
1: Satzungsänderungen können nur auf einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung
beschlossen werden. Einladung und Tagesordnungen müssen den
Versammlungszweck eindeutig erkennen lassen.
2: Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an den Verband Hessischer Sportfischer e.V. in
Wiesbaden., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke wie z.B. Förderung der Angelfischerei
im Bundesland Hessen oder für Wiederansiedlungsmaßnahmen
bzw. Maßnahmen zur Förderung gefährdeter Fischarten und zur
Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Fließgewässer,
verwendet.
3: Beschlüsse zu Abs. 1 und Abs. 2 dieser Vorschrift
bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt in Kraft mit ihrer Eintragung in das
beim Amtsgericht Offenbach am Main geführte
Vereinsregister.
Offenbach/Main, den 20.01.2006
(Herbert Pürstinger - 1. Vorsitzender)
(Andreas Sachs - Stellvertretender Vorsitzender )
Diese Satzung wurde 2006 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Offenbach/M. eingetragen, gleichzeitig wurden
alle bisherige Satzung außer Kraft gesetzt..